Dieses Reglement gilt in allen Gemeinden, soweit sie keine Vorschriften über Ersatzabgaben erlassen haben oder soweit deren Vorschriften dem Baugesetz widersprechen.
Art. 2 Ersatzabgabe (§ 58 BauG)
Die Ersatzabgabe für jeden nicht erstellten Abstellplatz des reduzierten Bedarfs gemäss § 25 Abs. 1 ABauV beträgt einen Viertel der Kosten, die für die benötigte Fläche (25 m2, eingeschlossen Verkehrsflächenanteil) und den Bau aufzuwenden wären.
Der Gemeinderat legt die Höhe im Einzelfall fest.
Die Leistung einer Ersatzabgabe begründet keinen Anspruch auf die Benützung von öffentlichen Abstellplätzen.
Art. 3 Zahlungspflicht (§ 58 BauG)
Die Ersatzabgabe wird mit dem Baubeginn fällig. Zahlungspflichtig sind die Personen, die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Die rechtskräftige Abgabeverfügung gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, Art. 4 des Konkordates über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971.
Erfolgt der Baubeginn, bevor die Abgabeverfügung rechtskräftig ist, kann Sicherstellung verlangt werden.
Art. 4
Dieses Reglement ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am 1. April 1994 in Kraft.