Übereinkunft betreffend die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit diese die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet

935.030Law01.04.2009

Vom 03.12.2008 (Stand 01.04.2009)

1. Geltungsbereich

Art. 1

  1. Diese Vereinbarung regelt die Ausübung der Fischerei in der Aare, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Aargau und Solothurn bildet.

2. Ausübung der Fischerei

Art. 2

  1. Die Ausübung der Fischerei in der Aare von der Kantonsgrenze AG / BE abwärts bis zur Mündung des Mittibachs bei der Friedau in Murgenthal steht den Berechtigten beider Kantone gleichermassen offen. Für die übrige Grenzstrecke der Aare im Bereich des privaten Fischereirechts der Ortsbürgergemeinde Aarburg gilt die Mitte des Flussbetts (politische Grenze) als Grenze für die beidseitige Ausübung der Fischerei.

Art. 3

  1. Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fangmindestmasse und Schonzeiten: | Forelle | 28 cm | 01.10. bis 15.03. | | Äsche | 36 cm | 01.01. bis 15.05. | | Hecht | 45 cm | 01.03. bis 30.04. | | Flussbarsch (Egli) | kein | keine |

Art. 4

  1. Für die nachgenannten Fischarten gelten folgende Fangzahlbeschränkungen: | Forelle | 6 | | Äsche | 2 | | Hecht | 5 |

Art. 5

  1. Für Fischereiberechtigte beider Kantone bestehen für die Fischereiausübung keine jahres- und tageszeitlichen Beschränkungen.
  2. Für Freianglerinnen und Freiangler des Kantons Aargau und für Mitanglerinnen und Mitangler des Kantons Solothurn gelten nur die Bestimmungen der §§ 1–4, 7 sowie 9 dieser Übereinkunft.

Art. 6

  1. Im Stau von Ruppoldingen, vom Stauwehr bis zur militärischen Übersetzstelle in Boningen, darf die Hegene mit höchstens fünf Ködern verwendet werden. Wer im Besitz eines Sachkundenachweises ist, darf für die Hegenenfischerei im Stausee Angelhaken mit Widerhaken verwenden.
  2. Ansonsten dürfen gleichzeitig nur zwei Angelgeräte mit je höchstens zwei Ködern verwendet werden.
  3. Angelgeräte sind bei der Fischereiausübung dauernd zu beaufsichtigen.
  4. Es dürfen mit Ausnahme lebender Köderfische alle natürlichen oder künstlichen Köder verwendet werden.

Art. 7

  1. Sofern diese Vereinbarung nichts Besonderes festlegt, gelten für den Fischfang im aargauischen Teil des Grenzgewässers die aargauischen Fischereivorschriften und im solothurnischen Teil des Grenzgewässers die solothurnischen Fischereivorschriften.

3. Bewirtschaftungsmassnahmen

Art. 8

  1. Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsam Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen.

4. Strafbestimmungen

Art. 9

  1. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei und der kantonalen Fischereigesetzgebungen bestraft.

5. Schlussbestimmungen

Art. 10

  1. Diese Übereinkunft ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. April 2009 in Kraft. Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs durch schriftliche Erklärung gekündigt werden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.