An den Besuch von anerkannten Kinderhorten oder die Betreuung durch anerkannte Tageseltern kann der Kanton dem Inhaber der elterlichen Sorge aufgrund des steuerbaren Einkommens Beiträge von bis zu Fr. 60.-- pro Tag und Kind gewähren.
Art. 2
Die Standeskommission erlässt dazu die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.