In das Gymnasium können nur Schüler aufgenommen werden
aus dem Kanton Appenzell I.Rh.;
aus den Gemeinden Urnäsch und Gais;
für das Internat.
Art. 2
Mit Ausnahme der Schüler aus Oberegg und Reute können nur Schüler in das Internat eintreten, die ihren Wohnsitz ausserhalb der Kantone Appenzell I.Rh. und Appenzell A.Rh. haben.
Art. 3
Die Dreifachführung einer Klasse erfolgt ab 50 Schülern.
Art. 4
Schüler, die beim Inkrafttreten dieser Weisung bereits das Gymnasium Appenzell besuchen, werden von dieser Weisung nicht berührt.