Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Vereinbarung über die Fachhochschule St.Gallen vom 22. September 1998 bei.
Art. 2
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Erziehungsdepartement, soweit in der Vereinbarung nicht die Zuständigkeit der Standeskommission vorbehalten ist.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.