Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) vom 20. Juni 2013 bei.
Art. 2
Der Vollzug des Konkordates obliegt der Standeskommission.
Art. 3
Für geringfügige Änderungen des Konkordates ist die Standeskommission zuständig.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.