(Rahmenvereinbarung, IRV)
Vom 31.10.2005 (Stand 01.12.2014)
Art. 1
Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 bei.
Art. 2
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.
Art. 3*
Der Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.