Der Kanton Appenzell I. Rh. tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz vom 22. November 1973 bei.
Art. 2 Vollzug
Der Vollzug obliegt der Standeskommission.
Art. 3 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach der Annahme durch den Grossen Rat und der Genehmigung der Interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz durch den Bundesrat in Kraft.