Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. März 2001 bei.
Art. 2
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.
Art. 3
Der Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.