(StKB Überschuss Strassenrechnung)
Vom 17.12.2019 (Stand 01.01.2020)
Art. 1 Zweck
Dieser Beschluss regelt die Verwendung von Mitteln aus der Strassenrechnung zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr.
Art. 2 Ausmass
Soweit die Erfolgsrechnung der Strassenrechnung auf der ersten Stufe einen Überschuss aufweist, dürfen Mittel aus der Strassenverkehrssteuer zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr verwendet werden.
Art. 3 Festlegung
Die Standeskommission bestimmt jährlich den Anteil, der zur Finanzierung der kantonalen Aufwendungen für den öffentlichen Verkehr verwendet wird.
Art. 4 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.