Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt dem Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte vom 15. Oktober 1951, vom Bundesrat genehmigt am 17. Juni 1955, bei.
Art. 2
Geringfügige Änderungen des Konkordates hat die Standeskommission dem Grossen Rat nicht vorzulegen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.