Die Standeskommission übt die dem Kanton zugewiesenen Befugnisse aus, insbesondere:
Stellungnahme zu Landeplätzen im Gebirge, Flugräumen und Flugwegen (Art. 8 LFG);
Erlass von Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung und der Gefährdung von Personen und Sachen für bestimmte Kategorien unbemannter Luftfahrzeuge mit einem Gewicht von weniger als 30 kg (Art. 2a Abs. 2 LFV);
Erhebung von Einwendungen zu Flugveranstaltungen (Art. 87 Abs. 3 LFV).
Art. 2 b. Bezirksrat
Der Bezirksrat übt die den Gemeinden zugewiesenen Befugnisse aus. Insbesondere gibt er sein Einverständnis zu Ausnahmen im Bereich Landeplätze im Gebirge, Flugräume und Flugwege (Art. 8 Abs. 5 LFG und Art. 86 Abs. 2 lit. c LFV).
Art. 3 c. Kantonspolizei
Die Kantonspolizei übt die den Ortsbehörden zugewiesenen Befugnisse aus.
Art. 4 …
Art. 5 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.