Gesetz über die öffentliche Altershilfe

801.300Altershilfegesetz, AhiGLaw24.04.2005

(Altershilfegesetz, AhiG) Vom 27.04.2003 (Stand 24.04.2005)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

  1. Dieses Gesetz regelt die Unterstützung und Förderung der älteren Mitmenschen bei der Gestaltung ihrer Lebens- und Wohnformen sowie in den Bereichen Hilfe, Beratung, Pflege und Betreuung, soweit diese nicht selbst oder durch das gesellschaftliche Umfeld erbracht werden kann.

Art. 2 Zuständigkeiten

  1. Die Aufsicht über den Vollzug dieses Gesetzes und der dazugehörenden Ausführungsbestimmungen obliegt der Standeskommission.
  2. Für den Vollzug ist, wenn nichts anderes festgelegt ist, das Gesundheits- und Sozialdepartement zuständig.

Art. 3 Träger der Hilfe

  1. Die öffentliche Altershilfe ist Sache des Kantons.

Art. 4 Grundsätze der Beitragsleistung

  1. Die Leistung von Beiträgen erfolgt im Rahmen der bewilligten Budgets. Über den Grundbedarf hinaus erbrachte Leistungen sind kostendeckend anzubieten.
  2. Die Finanzierung des Wohnens erfolgt grundsätzlich über die eigenen Mittel, allenfalls über Ergänzungsleistungen.

II. Hilfeleistungen

Art. 5 Prävention

  1. Der Kanton ist für die flächendeckende Durchführung der Besuchsdienste insbesondere in Zusammenarbeit mit den Kirchgemeinden und der Pro Senectute besorgt.

Art. 6 Freiwilligenarbeit

  1. Die Freiwilligenarbeit wird durch den Kanton gefördert und anerkannt.

Art. 7 Beratung

  1. Der Kanton erteilt privatrechtlichen Organisationen der Altershilfe einen Leistungsauftrag und leistet die dazu notwendigen Beiträge.

Art. 8 Spitex

  1. Der Kanton schliesst mit dem Spitexverein Appenzell I.Rh. oder gleichwertigen Institutionen für die Förderung der Hilfe und Betreuung zu Hause und ambulant eine Leistungsvereinbarung ab und leistet die dazu notwendigen Beiträge.

Art. 9 Wohnraum

  1. Der Kanton sorgt mittelfristig für eine genügende Zahl an Alters- und Pflegeheimplätzen. Er kann, sofern das entsprechende Bedürfnis ausgewiesen ist, Initiativen zur Schaffung von altersgerechten Wohnungen und alternativen Wohnformen unterstützen.

Art. 10 Qualitätssicherung

  1. Die Qualitätssicherung der in der Spitex und in den Heimen geleisteten Hilfe, Pflege und Betreuung erfolgt in der Regel im Rahmen der Vorgaben der Heimaufsicht und des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994.

Art. 11 Koordinierte Betreuung und Nachsorge

  1. Der Kanton kümmert sich um die Koordination zwischen stationärer und ambulanter Versorgung.

III. Heime

Art. 12 Bewilligung

  1. Der Betrieb von privaten Alters- und Pflegeheimen bedarf einer kantonalen Bewilligung. Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der Betriebsbewilligung werden auf dem Verordnungsweg geregelt.

Art. 13 Heimaufsicht

  1. Der Kanton ist für die Aufsicht über Alters- und Pflegeheime zuständig. Das Nähere wird durch Verordnung festgelegt.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 14 Ausführungsbestimmungen

  1. Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Art. 15 Inkrafttreten

  1. Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

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