Der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I. Rh. werden folgende Aufgaben übertragen (Art. 80 UVG):
Orientierung über die Versicherungspflicht;
Überwachung der Einhaltung der Versicherungspflicht.
Die der Ausgleichskasse ausgewiesenen Aufwendungen sind vom Kanton zu entschädigen.
Art. 2 Arbeitsinspektorat
Die Aufsicht über die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufs-unfällen obliegt dem Arbeitsinspektorat.
Das kantonale Arbeitsinspektorat verhindert die Benützung von gefährlichen Räumen oder Einrichtungen und verfügt die Beschlagnahme von Stoffen und Gegenständen, nötigenfalls unter Beizug anderer kantonaler Dienststellen (Art. 86 Abs. 2 UVG).
Art. 3 Volkswirtschaftsdepartement
Das Volkswirtschaftsdepartement ist zuständig für Betriebsschliessungen nach Art. 86 Abs. 2 UVG.
Ihm stehen bei der Durchführung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung alle Befugnisse zu, die nicht andern Behörden oder Stellen übertragen sind.
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission und unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat am 1. Januar 1984 in Kraft.