Der «Fonds für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse» ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestimmungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.
Art. 2 Zweck
Der Fonds bezweckt:
Menschen und im Besonderen Familien in einer finanziellen und sozialen Notlage einen Beitrag zu entrichten, sofern hierzu nicht die öffentliche Sozialhilfe oder andere sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen sind;
Die Förderung von Massnahmen in schulischen, ausserschulischen, sozialen und beruflichen Belangen, sofern hierzu die öffentlichen Mittel der zuständigen Institutionen nicht ausreichen oder das Angebot nicht finanziert wird.
Art. 3 Fondsvermögen
In den Fonds werden zweckbestimmte Vermächtnisse, Testate und Schenkungen für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse sowie die Zinserträge aus dem Fonds eingelegt.
Art. 4 Organe
Organe des Fonds sind:
die Standeskommission;
das Gesundheits- und Sozialdepartement;
das Sozialamt;
die Landesbuchhaltung.
Art. 5 Zuständigkeiten
Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
Das Gesundheits- und Sozialdepartement beschliesst auf Antrag des Sozialamtes über zweckgebundene Beiträge für soziale Härtefälle und besondere Förderbedürfnisse. Die Beitragsleistung ist pro Fall und Jahr auf Fr. 2000.-- beschränkt. Über Ausnahmen entscheidet die Standeskommission.
Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel nach Möglichkeit zinsbringend an und veranlasst die Auszahlungen.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.