Für den Erwerb von Grundstücken oder die Beteiligung daran durch den Kanton wird ein Kredit von Fr. 10'000'000.-- erteilt.
Art. 2
Die gemäss Art. 1 dieses Beschlusses erworbenen Grundstücke sind für folgende Zwecke zu verwenden:
für die preisgünstige Wiederveräusserung zum Zwecke der Wirtschaftsförderung und der Wohnbauförderung sowie zum Zwecke der Bekämpfung der Bodenspekulation;
für Landabtausche;
für Bedürfnisse des Kantons.
Die gemäss Art. 1 dieses Beschlusses erworbenen Grundstücke bilden Finanzvermögen des Kantons.
Die Überführung von solchen Grundstücken in das Verwaltungsvermögen des Kantons zum Zwecke des Eigenbedarfes unterliegt den Bestimmungen des Finanzreferendums gemäss Art. 7ter der Kantonsverfassung.
Art. 3
Der Erlös aus Wiederverkäufen gemäss Art. 2 dieses Beschlusses ist der diesbezüglichen Rechnung gutzuschreiben und steht für die Wiederverwendung zur Verfügung.
Art. 4
Der Vollzug dieses Beschlusses obliegt der Standeskommission.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.