Der Kanton Appenzell I.Rh. tritt der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 (IVTH) bei.
Art. 2
Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Standeskommission.
Bei geringfügigen Änderungen der Vereinbarung hat die Standeskommission den Beitrittsbeschluss nicht durch den Grossen Rat erneut überprüfen zu lassen.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.