Über öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche, die nach Art. 72 Abs. 2 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen, erlässt das Gemeinwesen, dessen Leistungspflicht in Frage steht, eine Verfügung.
Art. 2 Zuständigkeit
Sofern nicht anders geregelt, entscheidet über Haftungsansprüche nach Art. 1 als erste und einzige Verwaltungsbehörde:
im Kanton: der Regierungsrat;
in der Gemeinde: der Gemeinderat;
bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts: das oberste Verwaltungsorgan.
Art. 3 Übriges Verfahrensrecht
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.