Kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde gemäss Art. 38 AKV ist das Departement Bau und Volkswirtschaft.
Art. 2 Bewilligungspflicht
Das Departement Bau und Volkswirtschaft entscheidet über Bewilligungen gemäss Art. 7 Abs. 2 und 3 AKV.
Art. 3 Gebühren
Das Departement Bau und Volkswirtschaft erhebt für seine Entscheide Staatsgebühren gemäss Art. 3 lit. c des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen.