Zu den Gebühren gemäss Konkordat wird bei neuen Anlagen oder grundlegenden Änderungen ein Zuschlag von 20 Prozent erhoben. Dazu kommen Staatsgebühren nach Massgabe des Gesetzes betreffend die Erhebung von Staatsgebühren durch die richterlichen und administrativen Behörden sowie allfällige weitere Kosten.