Der Vollzug des Alkoholgesetzes obliegt dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Es ist insbesondere zuständig für die Bewilligung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons.
Art. 2 Bewilligungen
Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Nicht besonders befristete Bewilligungen gelten für eine Dauer von fünf Jahren.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
Art. 3 Gastgewerbe
Der Inhaber einer gastgewerblichen Bewilligung für die Abgabe von gebrannten Wassern zum Genuss an Ort und Stelle und über die Gasse bedarf keiner besonderen Kleinhandelsbewilligung.
Das Einrichten eigentlicher Verkaufsstellen und das Anpreisen des Gassenverkaufs sind ihm nur mit einer Bewilligung gemäss dieser Verordnung gestattet.
Art. 4 Abgaben
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erhebt je nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebs eine Abgabe von Fr. 100.– bis Fr. 1 000.– pro Bewilligungsperiode.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.