Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Besteuerung und Zulassungsänderung von Fahrzeugen | Omnilex
105.235.1-10•Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Besteuerung und Zulassungsänderung von Fahrzeugen
Vollzugsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura im Zusammenhang mit dem Kantonswechsel der Einwohnergemeinde Moutier betreffend die Besteuerung und Zulassungsänderung von Fahrzeugen
105.235.1-10Vollzugsvereinbarung Nr. 10Agreement01.01.2026
(Vollzugsvereinbarung Nr. 10)
Vom 28.05.2025 (Stand 01.01.2026)
Art. 1 Gegenstand
Ziel dieser Vereinbarung ist es, im Zusammenhang mit dem Wechsel der Einwohnergemeinde Moutier (nachstehend: «Gemeinde Moutier») zum Kanton Jura die Besteuerung und Zulassungsänderung von Fahrzeugen zu regeln, die am 1. Januar 2026 im Kanton Bern zugelassen sind und deren Standort im Sinne von Artikel 77 der eidgenössischen Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier liegt.
Art. 2 Besteuerung
Ab dem 1. Januar 2026 ist das Fahrzeugamt «Office des véhicules» des Kantons Jura (nachstehend: «jurassisches Fahrzeugamt») für die Erhebung der Steuer auf Fahrzeuge zuständig, deren Standort auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier liegt.
Art. 3 Zulassungsänderung
Den Halterinnen und Haltern von Fahrzeugen mit Standort auf dem Gebiet der Gemeinde Moutier wird eine Frist bis zum 30. April 2026 eingeräumt, um die Nummernschilder zu ändern.
Nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist leitet das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern das Verfahren zum Entzug der Berner Nummernschilder ein.
Ab dem 1. Januar 2026 ist das jurassische Fahrzeugamt für alle Zulassungsänderungen und anderen Dienstleistungen zuständig.
Art. 4 Vernichtung der Nummernschilder
Das jurassische Fahrzeugamt vernichtet die Berner Nummernschilder, die es im Rahmen der Zulassungsänderung von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 erhalten hat.
Art. 5 Gebühren und Auslagen
Gemäss Artikel 11 des Moutier-Konkordats werden während der in Artikel 3 Absatz 1 vorgesehenen Frist keine Gebühren oder Auslagen für die Änderung von Nummernschildern erhoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.