Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.
Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Finanzdirektion für die Gemeinderegister-Plattform (GERES-Plattform) und die Zentrale Personenverwaltung (ZPV) nach Artikel 18 GERES V und Artikel 11 ZPV V.
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die folgenden Einheiten der Finanzdirektion:
a Unterstellte Organisationseinheiten,
b Beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,
c Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG]).
Die berechtigten Einheiten, Funktionen, Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden pro zentrale Personendatensammlung in den nachfolgend genannten Anhängen aufgeführt:
a GERES-Plattform im Anhang 1,
b ZPV im Anhang 2.
Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand der Anhänge 1 und 2 erstellt.
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.