Diese Direktionsverordnung regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen.
Sie beinhaltet die Berechtigungsregeln der Bildungs- und Kulturdirektion für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform).
Art. 2 Geltungsbereich
Diese Direktionsverordnung gilt für die folgenden Einheiten der Bildungs- und Kulturdirektion:
a unterstellte Orgaisationseinheiten,
b beaufsichtigte selbstständige Trägerinnen und Träger öffentlicher Aufgaben,
c Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten.
Art. 3 Antrags- und Zugriffsrechte
Die zugriffsberechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme, sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden in Anhang 1 festgelegt.
Art. 4 Benutzerkonten
Die Benutzerkonten der berechtigten Einheiten, Funktionen und Systeme werden anhand des Anhangs 1 erstellt.
Art. 5 Inkrafttreten und ausserordentliche Veröffentlichung
Diese Direktionsverordnung tritt am 1. März 2022 in Kraft.
Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).