Dieses Reglement regelt die Antrags- und Zugriffsrechte sowie den Zugriff über Systeme auf zentrale Personendatensammlungen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b PDSG.
Es beinhaltet die Berechtigungsregeln der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft für die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) und die Zentrale Personenverwaltung (ZPV) nach Artikel 18 GERES V und Artikel 11 ZPV V.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft sowie für Beauftragte, die im Auftrag der Behörde Personendaten bearbeiten (Art. 16 des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 [KDSG]).
Die berechtigten Organisationseinheiten, Funktionen und Systeme sowie die Funktionen, welche einen Antrag zur Errichtung eines Benutzerkontos stellen dürfen, werden pro zentrale Personendatensammlung in den nachfolgend genannten Anhängen aufgeführt:
a GERES-Plattform im Anhang 1,
b ZPV im Anhang 2.
Die Benutzerkonten der berechtigten Organisationseinheiten, Funktionen und Systeme werden anhand der Anhänge 1 und 2 erstellt.