Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV | Omnilex
153.471•Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV
Verordnung über die Gewährung von festen Zulagen an Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger der Versicherungskasse der bernischen Staatsverwaltung und der bernischen Lehrerversicherungskasse mit bescheidenen Renten der AHV/IV
(Zulagenverordnung)
Vom 28.02.1990 (Stand 01.01.1990)
Art. 1 Grundsatz
Denjenigen Personen, die im Dezember 1989 eine feste Zulage gemäss den Bestimmungen des Dekretes vom 12. November 1970 über die Gewährung von festen Zulagen an die Rentenbezüger der Versicherungskasse und der Lehrerversicherungskasse bezogen haben, wird zulasten des Staates weiterhin eine feste Zulage ausgerichtet.
Neue feste Zulagen werden ab Januar 1990 keine mehr ausgerichtet.
Art. 2 Höhe der Zulage
Die feste Zulage beträgt pro Jahr höchstens
a für verheiratete Männer
b für Bezügerinnen oder Bezüger von AHV- oder IV-Renten
c für Bezügerinnen von Witwenrenten der AHV
Art. 3 Kürzung der Zulage
Die Zulagen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit den AHV- oder IV-Renten die folgenden Beträge pro Jahr übersteigen:
a für verheiratete Männer
b für Bezügerinnen oder Bezüger von AHV- oder IV-Renten
c für Bezügerinnen von Witwenrenten der AHV
Art. 4 Zulagen für Teilzeitbeschäftigte / Teilrentenbezüger
Bei Teilzeitbeschäftigten sowie bei Teilrentenbezügerinnen und Teilrentenbezügern richten sich die Beträge nach dem Beschäftigungsgrad vor der Invalidierung oder Pensionierung bzw. nach dem wegfallenden Beschäftigungsgrad.
Art. 5 Anpassungen
Die festen Zulagen gemäss Artikel 2 und die Grenzbeträge gemäss Artikel 3 werden von der Finanzdirektion bei Änderung der AHV/IV-Renten entsprechend angepasst.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
RRB 155 vom 11. Januar 1984 und RRB 5777 vom 23. Dezember 1987 werden aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1990 in Kraft.