161.1•Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
161.1GSOGLaw01.05.2026
(GSOG) Vom 11.06.2009 (Stand 01.05.2026)
… 3. Die Steuerrekurskommission urteilt gewöhnlich in einem Spruchkörper bestehend aus einer hauptamtlichen Richterin oder einem hauptamtlichen Richter sowie zwei Fachrichterinnen oder Fachrichtern. Sie urteilt unter Beizug von zwei weiteren Fachrichterinnen oder Fachrichtern über Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung. 3a. Die Fachrichterinnen und Fachrichter sind Sachverständige im Bereich des Steuerrechts, der Landwirtschaft oder des Bau- und Schätzungswesens. 4. Die hauptamtlichen Richterinnen und Richter entscheiden als Einzelrichterin oder Einzelrichter, wenn a ein Rekurs oder eine Beschwerde zurückgezogen oder gegenstandslos wird oder nicht darauf eingetreten werden kann, b die Steuer aufgrund unbestrittener zahlenmässiger Ausweise festzusetzen ist, c der streitige Steuerbetrag 10'000 Franken oder die bestrittene Busse 3000 Franken nicht übersteigt, d sich ein Rekurs oder eine Beschwerde einzig gegen die Kostenverlegung richtet, e ein Rekurs oder eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen ist. 5. Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter kann die Streitsache zur Beurteilung der Kammer überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es rechtfertigen.
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