222.153.23•Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel
222.153.23NAV DetailhandelLaw01.01.2012
{
"legislation": {
"canton": "be",
"source": "ch-lexwork-be",
"systematicNumber": "222.153.23",
"structuredDocumentId": 393
},
"content": {
"canton": "be",
"systematicNumber": "222.153.23",
"structuredDocumentId": 393
}
}(NAV Detailhandel) Vom 15.11.2006 (Stand 01.01.2012)
1 | un- und angelernte Arbeitnehmende | bis 25. Altersjahr | 3'230 | | un- und angelernte Arbeitnehmende | ab 25. Altersjahr | 3'685 | | Arbeitnehmende mit zweijähriger Lehre | bis 25. Altersjahr | 3'315 | | Arbeitnehmende mit zweijähriger Lehre | ab 25. Altersjahr | 3'820 | | Arbeitnehmende mit dreijähriger Lehre | bis 25. Altersjahr | 3'400 | | Arbeitnehmende mit dreijähriger Lehre | ab 25. Altersjahr | 3'955 | 2. Zuschläge: a Abendarbeit: Ab 20.00 Uhr Lohnzuschlag von 20 Prozent und Verpflegungsvergütung von CHF 18, falls der Einsatz vor 16.00 Uhr beginnt und länger als vier Stunden dauert. b Vorübergehende Sonntagsarbeit: Zuschlag von 50 Prozent. 3. Ferienlohnanteil: a Bei unregelmässiger Arbeitsleistung oder bei kurzem Arbeitseinsatz kann der Ferienlohnanteil mit jeder Lohnzahlung ausgerichtet werden, sofern dies schriftlich vereinbart wurde. b Der prozentuale Ferienlohnanteil beträgt bei einem jährlichen Ferienanspruch von vier Wochen 8,33%, bei fünf Wochen 10,64% und bei sechs Wochen 13,04%. c Er ist in den monatlichen Lohnabrechnungen separat auszuweisen. 4. Teuerungsausgleich: Die Lohnrichtlinie wird durch den Regierungsrat alle zwei Jahre unter Berücksichtigung der Wirtschaftslage sowie der eventuellen Teuerung überprüft und nach Anhörung der Sozialpartner gegebenenfalls angepasst.