Der Kanton Bern tritt dem Konkordat der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vom 29. Oktober 1970 über die Schulkoordination bei.
Art. 2
Der Grosse Rat ist ermächtigt, namens des Kantons Bern allfälligen Änderungen und Ergänzungen des Konkordats zuzustimmen oder allenfalls den Austritt aus dem Konkordat zu erklären. Er passt durch Dekret die kantonalen Vorschriften über das Schulwesen den zwingenden Bestimmungen des Konkordates an. Empfehlungen des Konkordates können auf dem ordentlichen Gesetzesweg verwirklicht werden.
Art. 3
Der auf den Kanton Bern entfallende Anteil an die Kosten des EDK-Sekretariates und der von der EDK finanzierten oder unterstützten Institutionen wird gemäss besonderem Beschluss (gegenwärtig Grossratsbeschluss Nr. 5155 vom 17. Februar 1986) budgetiert und ausgerichtet.
Art. 4
Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Er ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.