(BEJUNE-Vereinbarung)
Vom 01.07.2015 (Stand 01.11.2020)
Art. 1
Der Regierungsrat genehmigt die unter der BSG-Nummer 439.15-1 wiedergegebene Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung).
Art. 2
Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die entsprechenden Ausgaben.
Art. 3
Der Anhang zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern
Art. 4
Der Regierungsratsbeschluss vom 6. Mai 2009 über die Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung) ist aus der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung (BSG 439.15) zu entfernen.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2015 in Kraft. Er ist in Anwendung von Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).