Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) | Omnilex
439.175•Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.175-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 22. März 2012 über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) bei.
Art. 2
Die Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungsvereinbarungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b richtet sich nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung.
Art. 3
Die Bildungs- und Kulturdirektion wird ermächtigt, die Bildungsgänge gemäss Artikel 4 Absatz 1 zu melden.
Art. 4
Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die entsprechenden Ausgaben.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Er ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).