Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen | Omnilex
439.182.7•Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der interkantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantonalen Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.
Art. 2 Gebührenansätze
Die Gebühren betragen:
a Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der interkantonalen Prüfung: 300 Franken
b Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13 Prüfungsreglement): 300 Franken
c Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der Prüfung: 300 Franken
d Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Theorie: 500 Franken
e Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art. 15 bzw. 25 Prüfungsreglement): 950 Franken
Die Gebühren gemäss den Buchstaben a und c sind zusammen mit der Anmeldung, die Gebühren gemäss den Buchstaben b, d und e sind nach Artikel 9 Absatz 2 des Prüfungsreglements zu entrichten.
Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung des Bundesrats vom 8. September 2004 (AllgGebV).
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den GDK-Vorstand in Kraft.