Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.182.8-1 veröffentlichten Interkantonalen Vereinbarung vom 18. Juni 2009 zur Harmonisierung der Ausbildungsbeiträge bei.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Interkantonalen Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens und der Organisation handelt.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Interkantonale Vereinbarung gemäss Artikel 24 zu kündigen.
Art. 4
Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion wird ermächtigt, den Kanton in der Konferenz der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 20 zu vertreten. Beschlüsse gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a müssen vorgängig dem Regierungsrat zur Genehmigung unterbreitet werden, wenn sie die Höchstansätze des Kantons übersteigen.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 1. August 2011 in Kraft.
Art. 6
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.