Der Kanton Bern tritt Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung vom 12. Juni 2003 (FHV) bei (BSG 439.21-1).
Art. 2
Der Regierungsrat bewilligt die nach der FHV vom Kanton Bern zu leistenden Beiträge abschliessend.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der FHV zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Anpassungen, insbesondere in Fragen des Verfahrens, der Organisation oder der Beitragshöhe sowie um Änderungen oder die Aufhebung des Tarifzuschlags gemäss Artikel 6 Absatz 2 des Regionalen Schulabkommens (RSA 2000), welche auf Grund der neuen FHV erfolgen, handelt.
Art. 4
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss deren Artikel 22 zu kündigen.
Art. 5
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2005 in Kraft.