(G Konkordat HEP-BEJUNE)
Vom 10.03.2021 (Stand 01.08.2021)
Art. 1 Beitritt
Der Kanton Bern tritt dem unter der BAG-Nummer 21-063 veröffentlichten Konkordat vom 14. November 2019 über die gemeinsame Pädagogische Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Konkordat HEP-BEJUNE) bei.
Art. 2 Beiträge
Der Regierungsrat bewilligt die Beiträge des Kantons an die HEP-BEJUNE abschliessend.
Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
Art. 3 Leistungsvertrag
Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über den Leistungsvertrag gemäss Artikel 21 des Konkordats HEP-BEJUNE.
Art. 4 Kantonale Aufträge
Der Kanton kann der HEP-BEJUNE Leistungsaufträge gemäss Artikel 23 des Konkordats HEP-BEJUNE erteilen.
Der Regierungsrat bewilligt die entsprechenden Ausgaben abschliessend. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der zuständigen Direktion übertragen.
Art. 5 Änderungen des Konkordats
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Konkordats HEP-BEJUNE zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
Art. 6 Austritt
Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Konkordat gemäss Artikel 67 des Konkordats HEP-BEJUNE zu kündigen.
Art. 7 Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz vom 23. November 2000 über den Beitritt des Kantons Bern zum interkantonalen Konkordat zur Schaffung einer gemeinsamen Pädagogischen Hochschule der Kantone Bern, Jura und Neuenburg (Haute Ecole Pédagogique, HEP-BEJUNE) wird aufgehoben.