439.31-1•Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Jura mit dem Ziel, jungen Artistinnen und Artisten sowie jungen Sportlerinnen und Sportlern zu ermöglichen, Schulausbildung und Künstler- oder Sportlerkarriere zu vereinbaren
439.31-1Agreement21.11.2001
Vom 08.08.2001 (Stand 21.11.2001)
1 a Die Kommission setzt sich paritätisch für jeden Kanton aus drei bis fünf Mitgliedern aus schulischen, sportlichen und künstlerischen Kreisen sowie aus den beiden Kantonsverwaltungen zusammen. b Die Mitglieder jedes Kantons werden von der Erziehungsdirektion des Kantons Bern bzw. vom Erziehungsdepartement des Kantons Jura für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. c Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern und das Erziehungsdepartement des Kantons Jura übernehmen im Wechsel und für eine Dauer von jeweils zwei Jahren das Präsidium und das Sekretariat der Kommission.
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