Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 439.36-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 20./27. Mai 2005 über die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bei.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise der Bildungs- und Kulturdirektion übertragen.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss deren Artikel 16 zu kündigen.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 1. September 2006 in Kraft.
Art. 5
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.