559.11-1•Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz
559.11-1Concordat01.04.1999
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}Vom 20.01.1995 (Stand 01.04.1999)
1 a Ansätze gemäss Artikel 1 beziehen sich auf einen Zeitraum von 24 Stunden. Dauerte der Einsatz erheblich weniger lang als angekündigt, kann eine Reduktion der Gebühren vorgenommen werden. b Der Einsatz beginnt für den ersuchten Kanton mit dem Zusammenzug der Mannschaft. Bei Pikettstellungen werden die für die betreffenden Korps geltenden Pikettentschädigungen berechnet. c Die zuständige Behörde bezeichnet die rechnungsführende Stelle. d Für Einsätze der Konkordatskantone zu Gunsten anderer Kantone gelten analog die obigen Bestimmungen.