Der Kanton Bern tritt dem unter der BSG-Nummer 559.12-1 veröffentlichten Konkordat vom 25. Juni 2003 über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch als Gründungsmitglied bei.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
Art. 3
Der Grosse Rat wird ermächtigt, das Konkordat gemäss Artikel 44 zu kündigen.
Art. 4
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.