Der Kanton Bern tritt dem unter der BSG-Nummer 559.14-1 veröffentlichten Konkordat vom 15. November 2007 über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen bei.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen des Konkordats zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen handelt.
Art. 3
Der Grosse Rat ist zuständig, das Konkordat gemäss Artikel 16 zu kündigen.
Art. 4
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.