721.1•Bauverordnung
721.1BauVOrdinance01.05.2024
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}(BauV) Vom 06.03.1985 (Stand 01.05.2024)
… 3. Der Gesuchsteller hat für die Erfüllung der Wiederherstellungspflicht vor Beginn des Materialabbaus Sicherheit zu leisten. Art und Höhe der Sicherheit werden vom Amt für Gemeinden und Raumordnung und vom Amt für Wasser und Abfall einvernehmlich in der Ausnahmebewilligung nach Artikel 24 RPG oder, wo keine solche erforderlich ist, in der Gewässerschutzbewilligung bestimmt. 4. Die Sicherheitsleistung ist dem Amt für Wasser und Abfall vor Inangriffnahme der Arbeiten nachzuweisen.