Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte | Omnilex
763.1•Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Regierungsratsbeschluss betreffend den Beitritt des Kantons Bern zum Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
Der Kanton Bern tritt am 1. Mai 1960 dem schweizerischen Konkordat für die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte bei.
Art. 2
Die Bau- und Verkehrsdirektion wird beauftragt, die Einzelheiten des Eintrittes in das Konkordat festzulegen und allfällige Übergangs- und Ausnahmebestimmungen zu vereinbaren.
Art. 3
Auf den Zeitpunkt des Beitrittes sind alle bisherigen Regierungsratsbeschlüsse und Ausführungsbestimmungen der Bau- und Verkehrsdirektion betreffend Bau und Betrieb der der kantonalen Kompetenz überlassenen Skilift- und Luftseilbahnanlagen aufgehoben, und es gelten die Bestimmungen des Konkordates.
Art. 4
Die bisher erteilten Konzessionen sind nach ihrem Ablauf den Bestimmungen des Konkordates anzupassen.