Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen | Omnilex
812.12•Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
(Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV)
Vom 07.06.2016 (Stand 01.04.2018)
Art. 1
Der Kanton tritt der unter der BAG-Nummer 18-021 veröffentlichten Interkan-tonalen Vereinbarung vom 20. November 2014 über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Aus-gleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung, WFV) bei.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung gemäss Artikel 11 WFV zu kündigen.
…
Art. 4
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Grossratsbeschlusses.
Art. 5
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.