Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorats | Omnilex
813.113•Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorats
Grossratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorats
Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 813.113-1 veröffentlichten Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Führung eines regionalen Heilmittelinspektorates bei.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens oder der Organisation handelt oder die Vereinbarung zu kündigen. Vorbehalten bleiben die verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates.
Art. 3
Der Grossratsbeschluss vom 4. September 1974 betreffend den Beitritt des Kantons Bern zur Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die Herstellungskontrolle bei Arzneimitteln wird aufgehoben.
Art. 4
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung. Er ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen.