860.1•Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
860.1Sozialhilfegesetz, SHGLaw01.01.2024
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}(Sozialhilfegesetz, SHG) Vom 11.06.2001 (Stand 01.01.2024)
… 3. Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. 4. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Kriterien für das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Absatz 3.
… 4. Ist der Lastenanteil einer Gemeinde kleiner als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, wird ihr der Differenzbetrag von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vergütet. Ist der Lastenanteil einer Gemeinde grösser als ihr lastenausgleichsberechtigter Aufwand, hat sie den Differenzbetrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion zu vergüten. 5. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile und die Differenzbeträge durch Verfügung.