Der Kanton Bern tritt der unter der BSG-Nummer 945.1-1 veröffentlichten interkantonalen Vereinbarung vom 23. Oktober 1998 zum Abbau technischer Handelshemmnisse bei.
Art. 2
Der Regierungsrat wird ermächtigt, Änderungen der Vereinbarung zuzustimmen, soweit es sich um geringfügige Änderungen des Verfahrens und der Organisation handelt.
Art. 3
Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung gemäss Artikel 12 zu erklären.
Art. 4
Dieser Beschluss unterliegt der fakultativen Volksabstimmung.