Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG).
Art. 2 Zuständige Behörden
Bewilligungsbehörde ist die Bau- und Umweltschutzdirektion, beschwerdeberechtigte Behörde die Sicherheitsdirektion, Beschwerdeinstanz der Regierungsrat (Artikel 15 Absatz 1 BewG).
Das Grundbuchamt meldet die statistischen Angaben der Sicherheitsdirektion, die sie dem Bundesamt für Justiz weiterleitet (Artikel 24 Absatz 3 BewG).
Art. 4 Entscheidgebühren und Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat bestimmt die Gebühren für die Behandlung eines Gesuches um Bewilligung des Grundstückerwerbs.
Der Regierungsrat kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. März 1985 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird aufgehoben.
Art. 6 Inkrafttreten
Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Es bedarf der Genehmigung durch den Bundesrats.