Art. 1 Zentrale Behörde für Haager Kindes- und Erwachsenschutzübereinkommen
Zentrale Behörde für das Haager Kindesschutzübereinkommen sowie das Haager Erwachsenenschutzübereinkommen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 BG-KKE ist die Sicherheitsdirektion.
Art. 2 Zuständige Behörde für Vollstreckung von Rückführungsentscheiden
Zuständige Behörde für die Vollstreckung von Rückführungsentscheiden im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 BG-KKE ist die Sicherheitsdirektion.