Die anspruchsabschliessende Obergrenze des massgebenden Jahreseinkommens für die Prämienverbilligung beträgt für Berechnungseinheiten gemäss § 9 Absatz 4 EG KVG mit:
1 erwachsenen Person ohne Kinder
1 erwachsenen Person und mit 1 Kind
1 erwachsenen Person und mit 2 Kindern
1 erwachsenen Person und mit mehr Kindern, pro weiteres Kind
2 erwachsenen Personen ohne Kinder
2 erwachsenen Personen und mit 1 Kind
2 erwachsenen Personen und mit 2 Kindern
2 erwachsenen Personen und mit mehr Kindern, pro weiteres Kind
Erwachsene Person im Sinne von Absatz 1 umfasst auch junge Erwachsene bis 25 Jahre.
Art. 2 Prozentanteil
Der Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beträgt 7,75%.
Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Dekret vom 6. Juni 2002 über den Prozentanteil am massgebenden Jahreseinkommen für die Prämienverbilligung wird aufgehoben.