Die Gesamtproduktion der neuen Aktiengesellschaft soll auf die Saline Schweizerhalle einerseits und die Aargauischen Rheinsalinen andrerseits zu annähernd gleichen Teilen verteilt werden, solange die natürlichen Produktionsbedingungen in Schweizerhalle nicht wesentlich ungünstiger sind, als in den Aargauischen Salinen und umgekehrt.
Art. 2
Der Berechnung des dem Kanton Baselland zukommenden Zehntens soll ein zehntpflichtiges Quantum von 300'000 Meterzentnern auch dann zugrunde gelegt werden, wenn das zehntpflichtige Quantum der Produktion von Schweizerhalle im betreffenden Jahre diesen Betrag nicht erreicht hat; sollte aber in der Folge das zehntpflichtige Quantum den Betrag von 300'000 Meterzentnern übersteigen, so soll der Zehnten auf diesem effektiven Quantum berechnet werden.
Art. 3
Die Aktienbeteiligung des Kantons Baselland an der neuen Gesellschaft wird auf 75'000 Fr. festgestellt, welche Beteiligung an die Stelle der in Artikel 2 Absatz d des Vertrages vom 24. April 1909 bestimmten Beteiligung mit 50'000 Fr. tritt.